Digitale-Dienste-Gesetz
Deutschland
DDG § 5 Anbieterkennzeichnung
Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene digitale Dienste u. a. Namen, Anschrift und elektronische Kontaktaufnahme leicht erkennbar zu halten. Der Firmenname und die ladungsfähige Anschrift von Cal Clark werden hier ergänzt, bevor die App in den Stores steht. Bis dahin: support@calclark.app.
Zitat aus der amtlichen Veröffentlichung. Geprüft am 12. September 2026. · gesetze-im-internet.de · DDG